förderfähige Umsetzung von Hygienekonzepten mit baulichen Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen
Basis der FAQ zur Überbrückungshilfe III Abschn. 2.4 Nr. 14 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sind bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die bis zu € 20.000,00 pro Monat für die Umsetzung von Hygienekonzepten förderfähig sind.
Die Kosten werden dann, und nur dann berücksichtigt, wenn diese im einem Fördermonat (November 2020 bis Juni 2021) erstmalig fällig werden. Dabei ist der Zeitpunkt entscheidend, der sich aus der ersten Rechnungsstellung ergibt.
Bei einer Rechnung ohne Zahlungsziel sind die Fixkosten fällig, wenn die Rechnung erhalten wurde. Aber auch gestundete Kosten sind erstattungsfähig, wenn diese nicht in anderen Zuschussprogrammen angesetzt wurden und nun zur Zahlung fällig sind.
Diese Maßnahmen müssen auch an den Kunden ausgeführt werden. (Beauftragchung allein reicht nicht, Zwischenrechnung erforderlich!)
Keine Voraussetzung ist der Zeitpunkt der Bezahlung.
Diese Angaben sind nicht rechtsverbindlich, bitte lassen Sie sich von Ihrem Rechtsberater ausführlich beraten.
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden, über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. So sollen eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.
Falls Antragstellende bisher noch keinen prüfenden Dritten i. S. d. §3 StBerG (z.B. Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchprüfer/in oder Rechtsanwalt/-anwältin) beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u. a. hier finden:
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